SONNENZEIT gmbh MONTAGESYSTEME für Photovoltaik


Tel. 0 52 44 / 70005-0

Allgemeine Geschäftsbedingungen

SONNENZEIT gmbh
Klaus Kordtomeikel
Am Bahnhof 15
33397 Rietberg

Tel. 0 52 44 / 70005-0
Fax 0 52 44 / 70005-19

Geschäftsführer:
Dipl. Ing. Klaus Kordtomeikel

Ust.-Id.-Nr. 
DE258306155
Steuernummer 
347/5859/0761
Amtsgericht Gütersloh 
HRB: 7775

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) können Sie unter dem Link auf der rechten Seite herunterladen.


Die nachstehenden allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der SONNENZEIT gmbh (nachfolgend kurz „SONNENZEIT“) gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von uns abgegebenen Angebote und mit uns geschlossenen Verträge. Sie gelten ausschließlich für Kunden, bei denen es sich um Unternehmer handelt, d. h. natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (vgl. § 310 Abs. 1 BGB). Die AGB des Kunden werden zur Gänze nicht anerkannt, mit Ausnahme bei ausdrücklicher schriftlicher Anerkennung durch SONNENZEIT. Dann aber gelten die nachfolgenden Bedingungen nachrangig und ergänzend. Durch die Entgegennahme von Angebot oder Auftragsbestätigung, spätestens mit Erteilung eines Auftrages, erkennt der Besteller unsere AGB an.


1. Angebot und Vertragsabschluss
1.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Angaben über Eigenschaften und Leistungsmerkmale unserer Waren dienen der Illustration und sind nicht verbindlich, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Ebenso wenig sind öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung vertragsgemäße Beschaffenheitsangaben der Waren. Geringfügige Abweichungen von Angaben über Maße, Gewichte, Beschaffenheit und Qualität bleiben vorbehalten.
1.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Weitergabe an Dritte ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von SONNENZEIT ist nicht gestattet.
1.2 Ein Vertrag kommt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgeblich. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
1.3 Gegenüber den Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen Gewichts- und Maßangaben aus unseren Prospekten, Handbüchern, Preislisten, Katalogen und unserem Angebot behalten wir uns Änderungen vor, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert oder seine Qualität verbessert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Schreib- und Rechenfehler, sowie ersichtliche Unstimmigkeiten in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen sind für uns insoweit nicht bindend und können jederzeit nachträglich unter Haftungsausschluss berichtigt werden.
1.4 Kommt zwischen uns und dem Kunden ein Vertrag nicht zustande, so sind uns sämtliche überlassenen Unterlagen, Proben etc. auf Verlangen zurück zu geben.

 

2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Unsere Preise ergeben sich aus der jeweils aktuellen Preisliste oder aus individueller Vereinbarung und verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, Versand, Transport, Versicherung, Zoll und andere öffentliche Abgaben. Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer.
2.2 Mangels anderslautender und besonderer Vereinbarungen ist der vereinbarte Kaufpreis im Voraus zu entrichten und eine Rechnung sofort zur Zahlung fällig.
2.3 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder müssen wir aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden unsere Ansprüche als gefährdet ansehen, dann dürfen wir unsere Gesamtforderung, soweit sie das nicht ohnehin schon ist, sofort fällig stellen. Wir sind weiterhin berechtigt, die Bearbeitung aller Aufträge des Kunden von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
2.4 Der Kunde darf gegen unsere Forderungen ausschließlich mit unbestrittenen und von uns schriftlich bestätigten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen oder insoweit Zurückbehaltungsrechte geltend machen.


3. Liefertermine und -fristen
3.1 Liefertermine richten sich nach den im Einzelfall schriftlich getroffenen Absprachen. Alle angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich anderes zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Eine Lieferfrist beginnt mangels anderer Vereinbarungen mit Vertragsschluss und ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist. Bei einem Fixgeschäft gilt dies, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie unter normalen Umständen am vereinbarten Termin und Bestimmungsort eintrifft.
3.2 Können wir den vereinbarten Liefertermin aus Hinderungsgründen, die wir nicht zu vertreten haben (Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Ausgangsstoffe etc.), nicht einhalten, so werden wir den Kunden unverzüglich darüber informieren. Lässt sich in solch einem Fall nicht absehen, dass wir unsere Leistung innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten erbringen werden können, können wir und der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von vier Monaten seit unserer Mitteilung noch bestehen.
3.3 Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für die Lieferung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers, insb. die Zahlung, voraus.
3.4 Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder auch nur Verschlechterung auf den Kunden über.
3.5 Bei Abschluss eines Vertrages mit fortlaufender Auslieferung („auf Abruf“) sind Wareneinteilung, Abrufmenge, Abrufzeitrahmen und Zahlungsintervalle zu definieren. Erfüllt der Kunde seine Abnahmeverpflichtung nicht, so sind wir dazu berechtigt, nach fruchtloser Nachfristsetzung, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern. Alternativ können wir mit rechtzeitiger Ankündigung vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten, die Waren anderweitig verkaufen und auch darüber hinaus ggf. Ersatz unseres Schadens verlangen. Wird die Abrufmenge durch den Kunden überschritten, so sind wir dazu berechtigt, die zusätzliche Menge zu den vereinbarten Preisen zu liefern.


4. Lieferung und Verpackung
4.1 Alle Lieferungen erfolgen ab Werk oder Auslieferungslager. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstands geht auf den Kunden über, sobald die Ware dem Kunden übergeben, zum Transport gebracht oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten trägt.
4.2 Ist die Sendung durch uns mittels einer Transportversicherung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert und tritt beim Transport ein Schaden auf, so ist der Kunde/Empfänger verpflichtet, eine Tatbestandsaufnahme zu machen. Diese ist uns unter Beifügung des Frachtbriefes umgehend zu melden, ansonsten können wir die Schadenssachbearbeitung bzw. Regulierung ablehnen.
4.3 Lieferungen sind auch anzunehmen, falls sie unerhebliche Mängel aufweisen. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig.


5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Von uns gelieferte Waren (im folgenden kurz „Vorbehaltsware“) bleiben in unserem Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Wir sind dazu berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen.
5.2 Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der Vorbehaltsware verpflichtet und wird die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl versichern. Auf Verlangen ist uns die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Kunde tritt uns im Voraus die Ansprüche gegen die Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt hiermit an.
5.3 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen.
5.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verbauen, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf, Verbauen oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung,) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (Kaufpreis, Werklohnforderung etc.) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, ob sie alleine oder zusammen mit fremden Sachen oder ob sie an einen oder mehreren Abnehmern abgegeben wird. Haben an dem weiterveräußerten Liefergegenstand neben uns auch andere Vorbehaltslieferanten Miteigentum, tritt der Kunde seine Forderungen aus der Weiteräußerungen nur in dem Verhältnis an uns ab, in dem der Fakturenwert (Rechnungsendwert einschließlich USt) unserer Lieferungen zu dem Gesamtrechnungswert der Lieferungen der übrigen Vorbehaltslieferanten steht. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die Abtretung erfolgt zur Sicherung sämtlicher unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Kunde die Abtretung offen legen und uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen übergeben.
5.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns als Hersteller vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, wo erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwerts der Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren. Vorstehendes gilt sinngemäß für eine Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen.
5.6 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache fort. Wir erwerben dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde uns das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache. Der Kunde verwahrt die neue Sache hinsichtlich unseres Miteigentumsanteils unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiterveräußert, so gilt die in Ziff. 5.4 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwerts der Vorbehaltsware.
5.7 Der Kunde tritt uns ebenfalls die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Waren mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Auch diese Abtretung nehmen wir an. Darüber hinaus gelten die bisherigen Regelungen entsprechend.
5.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Machen wir dann unseren Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Kunde hiermit unwiderruflich, die Vorbehaltsware, gleich ob sie unbearbeitet, verarbeitet oder verbaut ist, an uns zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Vorbehaltsware befindet. Nach Rücktritt sind wir ohne weiteres zur Verwertung der Vorbehaltsware befugt.
5.9 Übersteigt der Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten unsere Ansprüche um mehr als 20%, sind wir hinsichtlich des übersteigenden Wertes zur Freigabe verpflichtet.
5.10 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.
5.11 Lässt das Recht des Landes, in dem sich die Ware befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht oder nur in beschränkter Form zu, können wir uns andere Rechte an der Ware vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B. Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken.


6. Mängelgewährleistung
6.1 Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten unverzüglich nachgekommen ist und die Ware auf Mängel, Transportschäden und Vollständigkeit hin untersucht hat. Vernehmliche Mängel sind uns nach Lieferung der Ware und Erkenntnis der Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche schriftlich zu melden. Bei offenen Mängeln beginnt der Lauf der Frist mit Übergabe der Ware, bei verdeckten mit dem Zeitpunkt der Entdeckung. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als angenommen. Gleiches gilt für etwaige Minderlieferungen.
6.2 Mängelansprüche werden nicht anerkannt bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Ändert oder repariert der Kunde von uns gelieferte Ware oder lässt er Änderungen oder Reparaturen durch Dritte vornehmen, erlischt insoweit die Gewährleistung, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass die Änderung oder Reparatur für den Mangel nicht ursächlich oder nicht mitursächlich ist.
6.3 Unsere Gewährleistungsfrist ist bei Lieferungen, Reparaturen und sonstigen Leistungen auf einen Zeitraum von 1 Jahr seit Lieferung des Vertragsgegenstandes bzw. Leistungserbringung beschränkt. Für Mängel einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist, beträgt die Verjährungsfrist 4 Jahre ab Lieferung. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns sowie bei arglistigem Verschweigen des Mangels.
6.4 Der Verkauf von gebrauchten Waren an Unternehmer erfolgt unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistungsansprüche. Die Gewährleistungspflicht richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass es uns in jedem Falle vorbehalten bleibt, zunächst Nachbesserung zu erbringen. Wir werden die mangelhaften Teile nach unserer Wahl entweder reparieren oder ersetzen.
6.5 Solange wir unserer Pflicht zur Nachbesserung nachkommen, hat der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Gelingt die Nachbesserung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, leben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden wieder auf.
6.6 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir verpflichtet, die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Der Kunde hat die mangelhafte Ware auf eigene Kosten an uns zu schicken; die Kosten für den Rücktransport zum Kunden tragen wir. Wechseln wir im Zuge von Nachbesserungsarbeiten von uns gelieferte Materialien des Kunden aus, erwerben wir an den ausgewechselten Teilen das Eigentum.
6.7 Weitere Forderungen darüber hinaus seitens des Kunden werden ausgeschlossen, insb. solche aufgrund von Folgeschäden, die durch den Mangel verursacht wurden, vorausgesetzt, dass diese nicht aufgrund der Nichteinhaltung zugesicherter Spezifikationen verursacht wurden.
6.8 Etwaige Garantieansprüche des Kunden gegenüber dem Hersteller bleiben von diesen Regelungen unberührt, genau so wie etwaige weitergehende Zusagen oder Zusicherungen unsererseits, die sich aus der Auftragsbestätigung ergeben.


7. Sonstige Haftung
7.1 Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt nicht für den Fall des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.2 Veräußert der Kunde die Waren, verändert oder verbindet er dies mit anderen Waren, so stellt er SONNENZEIT im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen frei, soweit der Kunde für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist. Eine Veränderung der Waren und jede Kennzeichnung, die als Ursprungszeichen des Käufers oder eines Dritten gelten, sind unzulässig.
7.3 Soweit wir technische Ratschläge und Empfehlungen geben, beruhen diese auf sorgfältiger Prüfung; jegliche Haftung dafür ist jedoch ausgeschlossen. Die Prüfung, ob sich die bestellte oder die von uns vorgeschlagene Ware für den vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck eignet, obliegt allein dem Kunden.


8. Begrenzung des Haftungsausschlusses
Die in diesen Geschäftsbedingungen geregelten Haftungsausschlüsse oder –begrenzungen gelten nicht für:
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SONNENZEIT beruhen;
b) sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen;
c) Fälle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder
d) den Fall der Übernahme einer Garantie.


9. Urheber- und Eigentumsrechte; Vertraulichkeit
9.1 Der Kunde darf die von uns vorgelegten Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Berechnungen, Muster, Datenträger mit oder ohne Software, technischen Unterlagen und das ihm überlassene Know-How nur dann an Dritte weitergeben oder ihnen bekanntmachen, wenn wir zuvor schriftlich zugestimmt haben. Etwaige Urheberrechte behalten wir uns ausdrücklich vor.
9.2 Wir bleiben Inhaber aller gewerblichen Schutzrechte an den von uns gelieferten Waren und sonstigen Produkten.
9.3 Beide Vertragspartner werden alle Daten, Informationen und Unterlagen, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden und Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstellen, vertraulich behandeln und keinem Dritten zugänglich machen. Diese Verpflichtung gilt während der gesamten Laufzeit dieses Vertrages und nach dessen Beendigung. Entsprechende Verpflichtungen werden die Vertragspartner ihren Mitarbeitern und Beauftragten auferlegen.


10. Rücktritts- und Kündigungsrecht
Wir haben das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
a) über das Vermögen des Kunden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird;
b) bekannt wird, dass der Kunde bei Vertragsschluss als kreditunwürdig eingestuft wurde oder
c) der Kunde seinen Geschäftsbetrieb einstellt.
d) Bei Dauerlieferungsverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung.


11. Schlussbestimmungen
11.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Davon ausgenommen, d.h. unanwendbar, ist das UN-Abkommen über den internationalen Warenkauf.
11.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Rietberg.
11.3 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird, sofern der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, durch unseren Sitz, derzeit Rietberg, bestimmt. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
11.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung tritt eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt.
11.5 Wir speichern Daten unserer Kunden im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen und beachten dabei die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.Stand: 25. November 2011
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SONNENZEIT gmbh
Am Bahnhof 15, 33397 Rietberg
www.sonnenzeitpv.de  •

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Fax: 0 52 44 / 70005-19

Geschäftsführer:  Dipl. Ing. Klaus Kordtomeikel  
AG Gütersloh HRB 7775
USt-ID DE 258306155